wappen bellingen


MGV “Frohsinn 1913” Bellingen e.V.
 

Wappen MGV mit Text

 

 Abteilungsordnung

Präambel
Innerhalb des Vereines können bei entsprechendem Bedürfnis oder im Hinblick auf spezifische Notwendigkeiten Abteilungen eingerichtet werden.
Über die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Zur Einbindung der Abteilungen in die Vereinsstruktur erlässt die Hauptversammlung im Rahmen und nach Maßgabe der Vereinssatzung nachfolgende Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Die Abteilung trägt den Namen „Chorgemeinschaft Bellingen-Hölzenhausen“.
In der Abteilungsordnung werden Bezeichnungen, Ämter oder Titel aus Vereinfachungsgründen nur in der männlichen Form dargestellt. Es gelten in allen Fällen selbstverständlich die dazu passenden übrigen Formen ohne besonderen Vermerk.

§ 1 Rechtliche Stellung
Die Abteilungen sind rechtlich unselbständig und organisatorische Untergliederungen des Vereins.
Nach § 51, Abs. 1 Satz 3 AO sind Abteilungen als funktionale Untergliederungen keine selbstständigen Steuersubjekte.
Die Abteilungen nehmen im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes die Aufgaben war. Dazu zählt auch insbesondere die Vertretung des Vereines in der Öffentlichkeit und soweit notwendig gegenüber externen Institutionen und gegenüber dem Chorverband Westerwald.
Abteilungen regeln die fachlichen Aufgaben der Sangestätigkeit und die Angelegenheiten des internen Geschäftsbetriebes selbstständig, jedoch unter Beachtung der Vorgaben der Satzung des Vereines.
Abteilungen sind an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder andere beschlussfähige Gremien des Hauptvereines gefasst oder erlassen haben.
Verträge mit Außenwirkung können nur durch den Vereinsvorstand abgeschlossen werden. Unter Vorstand des Hauptvereines ist hier der Vorstand nach BGB § 26 zu verstehen. Der Vereinsvorstand kann durch Beschluss begrenzte Kompetenzen an den/die Abteilungsleiter delegieren.
Der/die Abteilungsleiter kann/können an Sitzungen des Vorstandes des Hauptvereins teilnehmen. Gleiches gilt für die Teilnahme an Hauptversammlungen des Hauptvereins.

§ 2 Mitglieder der Abteilung
Mitglieder in der Abteilung können alle aktiv mitwirkenden Sänger und diese Abteilung fördernde Personen werden.
Für den Erwerb und die Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft gelten analog die Regelungen der Vereinssatzung.
Ein Abteilungsmitglied kann unbeschadet der Mitgliedschaft im Hauptverein durch Beschluss aus der Abteilung ausgeschlossen werden. Hierfür sind ebenfalls die Regelungen der Vereinssatzung anzuwenden.
Die Abteilungsmitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Maßnahmen der Abteilung teilzunehmen.

§ 3 Abteilungshaushalt
Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln.
Der Abteilungshaushalt unterliegt der uneingeschränkten und jederzeitigen Prüfung und Einsichtnahme durch den Hauptverein. Die Belege sind zum Ende des Geschäftsjahres dem Schatzmeister des Hauptvereines unaufgefordert zur Prüfung und zum Verbleib zu übergeben, die Kontostände des Abteilungshaushaltes sind in das Vermögen des Hauptvereines zu buchen.
Einer Genehmigung durch den Hauptverein bedürfen jedoch insbesondere folgende Punkte:
• Tätigkeiten, die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen z. B. Ausrichtung von Festen
• die Bezahlung des Chorleiters.

§ 4 Organe der Abteilung
Organe der Abteilung sind der/die Abteilungsleiter.
Der/die Abteilungsleiter wird/werden von den Mitgliedern der Abteilung gewählt.

§ 5 Auflösung der Abteilung
Die Auflösung der Abteilung muss durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Für die Durchführung dieser Versammlung und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung, jedoch gilt die einfache Mehrheit.

§ 6 Schlussbestimmung
Diese Abteilungsordnung wurde durch die Hauptversammlung des Hauptvereines am 10. Januar 2020 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft.
Sofern die Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung.
Bei Verstößen gegen die Abteilungsordnung können diesbezüglich Handelnde haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden.